Beförderung von Sachen und Hunden in der NWN

Sachen können mit dem Bus nur dann befördert werden, wenn sie zur Beförderung mit dem eingesetzten Fahrzeug geeignet sind. Dies bedeutet:

  • Sachen müssen ggf. ausreichend und sicher verpackt sein.
  • Sachen müssen ohne Beeinträchtigung der Personenbeförderung im Bus sicher unterbringbar sein.
  • Die Mitnahme von Sachen im eingesetzten Fahrzeug darf weder die Sicherheit im Straßenverkehr noch die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Fahrgäste beeinträchtigen.

Ein genereller Anspruch auf die Beförderung von Sachen im Bus ist daher leider nicht möglich. Gefährliche Gegenstände sind von der Beförderung ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Als Sachen gelten:

  • Kinderwagen, Einkaufstrolleys, Krankenfahrstühle, Rollatoren
  • Hunde und Kleintiere
  • Skier, Rodelschlitten, Faltboote, Fahrräder
  • Handgepäck, Bus-Kuriergut

Besondere Bestimmungen zum Handgepäck:

Handgepäck sind ein oder mehrere Stücke bis 50 kg Gesamtgewicht, die ein einzelner Fahrgast tragen kann. Dieser hat das Handgepäck selber im Bus unterzubringen und zu beaufsichtigen.

 

Besondere Bestimmungen zu Hunden und anderen Tieren:

Diese werden unentgeltlich und nur unter Aufsicht einer dazu geeigneten Person befördert.

Hunde, die mitreisende Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Ausgenommen hiervon sind Blinden- und Führhunde sowie Diensthunde der Sicherheitsbehörden im Einsatz.

Kleintiere sind in geeigneten Behältern mitzunehmen.