Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Beachtung nachfolgender Informationen zum Thema Rollstuhlbeförderung:
Gemäß § 18 Abs. 5 TON-Tarif und desselben Paragraphen im RBO - Tarif werden Rollstühle im Linienverkehr auf Strecken der NWN und RBO grundsätzlich befördert, soweit der eingesetzte Bus von seiner Bauweise her hierfür geeignet ist.
Verfügt nun der auf den Strecken der NWN und RBO eingesetzte Bus über die Möglichkeit zur Rollstuhlbeförderung, besteht die Pflicht, den Rollstuhl sicher zu befördern. Dies ist in der EU-Verordnung 2001/85 entsprechend festgelegt.
Aus Anhang 7 dieser Verordnung ergibt sich nun, dass die auf den Strecken der NWN und RBO eingesetzten Busse - welche für die Rollstuhlbeförderung baulich geeignet sind - genau einen Rollstuhl sicher befördern können.
Damit gilt auf den Strecken der NWN und RBO: